Was bleibt gleich, was ist neu
Unverändert gilt: Ein Dienstgeber kann seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter ein Darlehen (bzw. Gehaltsvorschuss) geben, welches zinsfrei oder zinsbegünstigt ist. Bei diesem Instrument gibt es einen Freibetrag von 7300 Euro, der keine Auswirkungen auf Abgaben hat. Für alles, was darüber liegt, ist die Zinsersparnis als Sachbezug anzusetzen, denn sie ist ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis; bei einem Darlehen von 10.000 Euro würde das demnach die Zinsersparnis für den Betrag von 2700 Euro betreffen und diese Ersparnis ist SV- und Lohnsteuerpflichtig.
Neu mit 1.1.2024 gilt: Bei der Berechnung des Sachbezugs wird unterschieden, ob das Arbeitgeberdarlehen
- variabel verzinst,
- fix verzinst oder
- zinsfrei ist (wobei dies unter die „fix-verzinst-Regelung“ fällt, denn es sind ja fixe null Prozent).
Als Arbeit- und Darlehensgeber müssen Sie nun, je nach Verzinsung, die passende Berechnungsmethode anwenden.
Variabler Zinssatz – gleichbleibende Berechnung
Wurde für das Arbeitgeberdarlehen ein variabler Zinssatz vereinbart, so bleibt die Berechnungsmethode gleich: Angewendet wird der vom BMF jedes Jahr in der Sachbezugswerteverordnung veröffentlichte Referenzzinssatz. Basierend auf dem Euribor (das sind die durchschnittlichen Zinssätze, zu denen viele europäische Banken einander Anleihen in Euro gewähren) wird im Herbst festgelegt, wie hoch im Folgejahr der gesetzlich vorgeschriebene Zinssatz für Arbeitgeberdarlehen ist.
Für die Berechnung des Sachbezugs ist also wie bisher die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Zinsen und dem aktuell gültigen Referenzzinssatz zu berücksichtigen.
Ein variabler Zinssatz bedeutet: Die Schwankungsbreite der Zinsersparnis kann groß sein, das zeigt etwa die aktuelle Entwicklung: In den letzten Jahren war der Referenzzinssatz des BMF sehr niedrig und betrug lange Zeit 0,5% bzw. zuletzt 2023 1%, jedoch der Referenzzinssatz 2024 beträgt nun 4,5% (das war übrigens der Auslöser für die nun erfolgte Änderung).
Fixer Zinssatz – die Berechnung wird komplizierter
Wurde ein fixer Zinssatz vereinbart, so muss der Arbeitgeber nun die Berechnungsmethode ändern und dazu Zahlen aus der Vergangenheit erheben, denn der Referenzzinssatz wird folgendermaßen ermittelt: Man muss für den Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“ anwenden. Dieser Richtzinssatz wird um 10% vermindert als Referenzzinssatz angesetzt. Dazu gibt es auch FAQ vom Finanzministerium.
Für die Berechnung des Sachbezugs ist die Differenz zwischen dem fix vereinbarten Zinssatz (kann auch Null sein) und dem bei Vertragsabschluss ermittelten Referenzzinssatz zu berücksichtigen.
Ein fixer Zinssatz bedeutet: Wird die Zinsersparnis nach den neuen Fixzins-Regeln ermittelt, so bleibt sie für die gesamte Rückzahlungsdauer unverändert.
Wann sind die neuen Regelungen anzuwenden
Die Änderungen beim Arbeitgeberdarlehen gelten ab 1.1.2024, das heißt im Detail:
- für alle neuen Darlehen, die Sie ab 1.1.2024 abschließen;
- rückwirkend für alle alten, bestehenden Darlehen, die zwischen 1.1.2003 und 31.12.2023 abgeschlossen wurden: Diese werden automatisch auf die neue Regelung umgestellt, außer Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter widerspricht.
Hinweis: Dabei müssen Sie den Stichtag 30.6.2024 beachten (siehe dazu den letzten Absatz)!
Problem OeNB Richtsatz …
Haben Sie sich beim Lesen der neuen Berechnungsmethode für Fixzins-Darlehen auch gerade gefragt, wieviel Aufwand es für die Lohnverrechnung bedeutet, für jedes Darlehen den passenden OenB-Wert herauszusuchen? Denn dieser „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“ muss ja pro Arbeitgeberdarlehen für den individuellen Abschlussmonat ermittelt werden: Wenn Sie zum Beispiel im Mai 2010 ein Darlehen mit Mitarbeiterin Schmid abgeschlossen haben und im Februar 2011 ein Darlehen mit Mitarbeiter Müller und so weiter … so müssen Sie für Frau Schmid den Wert für Mai 2010 heraussuchen und für Herrn Müller den Wert für Februar 2011 und für alle weiteren Darlehen jeweils deren individuelle Monatswerte. Viel mühsame Arbeit? Ja, mühsam und fehleranfällig.
… und die Lösung
Wenn Sie Sage DPW in der Lohnverrechnung nutzen, so können Sie sich diesen großen Suchaufwand ersparen. Denn alle relevanten OenB-Richtzinssätze der Vergangenheit wurden (für bereits abgeschlossene Darlehen) und werden (für künftige Darlehen) in die Sage-Software importiert. Die Zahlen werden im Rahmen der gesetzlichen Wartungs-Updates automatisch eingespielt, sodass Ihnen alles auf Knopfdruck zur Verfügung steht.
Betroffene vor dem Stichtag 30.6.2024 informieren
Wie im Abschnitt über die Gültigkeit der neuen Regelung ausgeführt, gilt dies auch für bestehende Darlehen, die bereits seit 1.1.2003 laufen. Angesichts der Zinsschwankungen kann es sein, dass der Zinssatz von derzeit 4,5% günstiger ist, als der Zinssatz, der damals zum Beginn des Darlehens gültig war.
Wie aber können die Betroffenen wissen, was für sie besser ist? Bzw. woher sollen sie überhaupt wissen, dass etwas zu tun ist?
Als Arbeitgeber sollten Sie daher aktiv alle Darlehen diesbezüglich prüfen, in Sage DPW haben Sie die jeweiligen Zahlen ja praktisch zur Verfügung. So können Sie die betroffenen Beschäftigten informieren, damit diese die für sie abgabentechnisch bestmögliche Entscheidung treffen können.
Ein Widerspruch auf die neue Regelung muss in der Übergangsfrist bis zum 30.6.2024 erfolgen.