Was ist die Teuerungsprämie?
Steigende Preise treffen viele Menschen und vielfältige Hilfen sind gefragt, um die Belastungen abzufedern. Eine diesbezügliche Maßnahme ist die Teuerungsprämie, sie wurde im Nationalrat beschlossen und am 30. Juni 2022 im Bundesgetzblatt veröffentlicht. Definiert ist die Teuerungsprämie als zusätzliche Zuwendungen, die an Arbeitskräfte zur Entlastung angesichts steigender Lebenshaltungskosten gewährt werden. Wenn Sie als Unternehmen Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit einmaligen Zahlungen unterstützen möchten, empfiehlt es sich, dazu die Teuerungsprämie zu wählen, denn sie bringt der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite Vorteile.
Wann gilt sie?
Die Zahlungen sind befristet, sie müssen in den Kalenderjahren 2022 bzw. 2023 fließen.
Besteht ein Anspruch darauf?
Nein, der Gesetzgeber hat nur die Bedingungen geregelt. Jedes Unternehmen kann frei entscheiden, ob es die Teuerungsprämie gewährt und wie hoch diese ist. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Sozialpartner in manchen Branchen kollektivvertragliche Teuerungsprämien ausverhandeln – diese sind dann verpflichtend (worauf Sie für diesen Fall als Unternehmen achten sollten, lesen Sie später im Punkt „Wozu ein Anrechnungsvorbehalt“).
Was sind die Vorteile?
Die Teuerungsprämie ist Lohnsteuerfrei, es fallen keine Sozialversicherungsabgaben und keine Lohnnebenkosten an. Diese Abgabenfreiheit macht die Teuerungsprämie zu einer attraktiven Zusatzentlohnung, sowohl für Angestellte, als auch für Arbeitgeber.
Wie hoch ist die Teuerungsprämie und wie kann sie gestaltet werden?
Der Höchstbetrag von € 3000 pro Kalenderjahr teilt sich wie folgt auf:
- Bis zu € 2000 an Zuwendungen können Sie individuell festlegen, d.h. die Teuerungsprämie kann einzelnen Beschäftigten in unterschiedlicher Höhe ohne spezielle Vorschriften gewährt werden. Das unterscheidet dieses Instrument übrigens von der Mitarbeitergewinnbeteiligung, die allen oder Gruppen zukommen muss.
Achten Sie bei der Gestaltung jedoch auf arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote: So darf man zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte nicht generell ausnehmen, weil es keinen objektiven Grund gibt, man kann jedoch die Höhe der Zuwendungen aliquot staffeln. - Weitere € 1000 sind möglich – und damit wird der Höchstbetrag von € 3000 erreicht – wenn die Zahlung aufgrund einer sogenannten „lohngestaltenden Vorschrift“ (nach §68 Abs. 5 Z 1 bis 7) erfolgt. Dazu zählt entweder eine Vorschreibung durch den Kollektivvertrag oder die Zuwendung geht an alle bzw. an eine objektiv abgrenzbare Gruppe, wie z.B. an mehr als 5 Jahre im Betrieb Beschäftigte oder nach sozialen Kriterien, z.B. an Familien mit Kindern.
Beachten Sie: Die Teuerungsprämie teilt sich den Freibetragstopf mit der Mitarbeitergewinnbeteiligung, d.h. beide dürfen gemeinsam nicht mehr als € 3000 betragen. Diese Verknüpfung der beiden Instrumente ist zwar schwer nachvollziehbar, weil sie unterschiedliche Ziele verfolgen, dennoch muss darauf geachtet werden. Sie können jedoch Mitarbeitergewinnbeteiligungen, die für 2022 bereits ausgezahlt oder vereinbart wurden, rückwirkend als Teuerungsprämie umwidmen – dabei ist allerdings darauf zu achten, ob die Voraussetzung der zusätzlichen Sonderzahlung erfüllt ist.
Wie oft und in welcher Form kann eine Auszahlung erfolgen?
- Intervall: Bestimmte Zeiträume sind vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Sie können daher die Teuerungsprämie monatlich z.B. von Jänner bis Mai, einmalig, aber auch in Quartalen auszahlen. Die Zahlung sollte als eigene Lohnart am Lohnkonto geführt und auch am Jahreslohnzettel extra ausgewiesen werden.
- Zahlungszweck: Mit dem Begriff „Zahlung zur Teuerungsentlastung“ muss die Zuwendung nachvollziehbar dokumentiert sein.
Beachten Sie: Gesetzlich ist keine schriftliche Vereinbarung vorgesehen, dennoch ist es empfehlenswert, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Art und Höhe der Zahlung schriftlich zu informieren und ebenso, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, sondern es sich um einmalige Zahlungen handelt. Eine Begründung (wie bei manchen Coronahilfen) ist nicht erforderlich, es genügt in diesem Fall das Faktum der Teuerung. - Zusätzlichkeitserfordernis bzw. Bezugsumwandlungsverbot: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich nur dann die Abgaben ersparen, wenn es eine zusätzliche, sonst nicht übliche Zahlung ist. Das heißt, wenn Sie die Teuerungsprämie anstelle einer schon bestehenden Jahresprämie auszahlen, fällt die Abgabenbefreiung weg; einzige Ausnahme sind die bereits erwähnten Gewinnbeteiligungen, die rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden können.
Wozu ein Anrechnungsvorbehalt?
Wenn Sie in einer Branche sind, wo Sozialpartner kollektivvertragliche Teuerungsprämien ausverhandeln, müssen Sie diese auszahlen. Dann ist das nicht mehr eine freiwillige zusätzliche Zahlung des Arbeitsgebers und dafür sollten Sie mit dem Anrechnungsvorbehalt vorsorgen. Für diesen Fall sollten Sie daher gegenüber Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festhalten, dass eine von Ihrem Unternehmen freiwillig gewährte sondergesetzliche Zahlung ggf. auf allfällig kollektivvertraglich verhandelte Teuerungsprämien anrechenbar ist.
Weiterführende Information, sowie Hinweise zur Ausgestaltung, bietet die Anfragebeantwortung des Finanzministeriums.