Die Abgeltung aus der Abschaffung der „Kalten Progression“ erfolgt jedes Jahr derart, dass Tarifstufen, Absetzbeträge und Einschleifgrenzen um zwei Drittel der maßgeblichen positiven Inflationsrate (diese betrug 5 %) automatisch angepasst werden. Für das verbleibende Drittel hat der Gesetzgeber jeweils noch gesonderte Entlastungsmaßnahmen zu beschließen, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen. Auch für das Jahr 2025 wurden mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – neben anderen gesetzlichen Neuregelungen – Entlastungsmaßnahmen beschlossen.
Für 2025 sind insbesondere folgende gesetzlichen Neuerungen im Steuerrecht hervorzuheben.
Die steuerfreie Mitarbeiterprämie
Arbeitgeber können im Jahr 2024 (Auszahlung bis spätestens 15.2.2025) den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien) bis zu 3.000 Euro steuerfrei und lohnnebenkostenfrei auszahlen. Zwar stellt die Mitarbeiterprämie quasi die Nachfolgeregelung der Teuerungsprämie dar, jedoch können die Zahlungen – anders als die Teuerungsprämie – nur eingeschränkt aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften (keine reinen innerbetrieblichen Vereinbarungen) gewährt werden und sind grundsätzlich auch allen von der lohngestaltenden Vorschrift erfassten Arbeitnehmern zu gewähren. Lediglich der Höhe nach sind eingeschränkt sachliche Differenzierungen möglich.
Homeoffice wird zur Telearbeit
Mit dem Telearbeitsgesetz wurde Homeoffice in Telearbeit geändert und die Örtlichkeiten, an denen Telearbeit verrichtet werden kann, ausgeweitet. Ab 2025 kommen neben der Wohnung am Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers und einer Wohnung von nahen Angehörigen oder von Lebenspartnern auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces (das sind organisatorisch eingerichtete, vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder andere vom Arbeitnehmer gewählte Orte (z.B. Kaffeehaus, Park) in Betracht. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern weiterhin – unter denselben Voraussetzungen wie bei der Homeoffice-Pauschale – für Telearbeitstage ein Telearbeitspauschale in Höhe von 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag maximal für 100 Telearbeitstage, sohin maximal 300 Euro jährlich, gewähren.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025
Mit diesem Gesetz, das die Entlastungsmaßnahmen außerhalb der automatischen Anpassung aufgrund der Abschaffung der „Kalten Progression“ regelt, wurden folgende Entlastungsmaßnahmen beschlossen:
- Die Freigrenze (Höhe des Jahressechstels), bis zu der die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit den festen Steuersätzen unterbleibt, wurde für das Jahr 2025 auf 2.570 Euro erhöht und ist ab 2026 ebenfalls Gegenstand der Abschaffung der „Kalten Progression“ (wird also in Hinkunft entsprechend valorisiert).
- Die pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder für Inlandsdienstreisen – nicht jedoch jene für Auslandsdienstreisen – wurden auf 30 Euro pro Tag bzw. 17 Euro pro Nacht erhöht. Die Kürzung der Tagesgelder bei vom Arbeitgeber bezahlten (Arbeits-)Essen beträgt nunmehr 15 Euro je Mittag- oder Abendessen. An dem Dienstreisebegriff nach der Legaldefinition hat sich hingegen nichts geändert.
- Das Kilometergeld, welches der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich von Dienstreisen nicht steuerbar gewähren kann, wurde vereinheitlicht (keine Unterscheidung zwischen Dienstreisen mit Pkw, Kombi, Motor(fahr)räder, Fahrräder) und auf 0,50 Euro je Kilometer angehoben. Auch der Zuschlag für in Kraftfahrzeugen mitbeförderte Personen wurde auf 0,15 Euro angehoben.
- Sämtliche mit der Berechnung der Absetzbeträge zusammenhängende Beträge, einschließlich der Einschleifgrenzen sowie die maximale Sozialversicherungs-Rückerstattung wurden um das volle Volumen der Inflation von 5 % angehoben.
- Die Steuertarifstufen wurden zusätzlich zur automatischen Anpassung um weitere 0,5 %, sohin um 3,83 % erhöht.
Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Die Quadratmetergrenzen für den Ansatz eines (verminderten) Sachbezuges bei der Zurverfügungstellung arbeitsplatznaher Unterkünfte durch den Arbeitgeber wurde um jeweils 5 m² erhöht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist ab 2025 bei arbeitsplatznahen Unterkünften bis 35 m² kein Sachbezug und bei arbeitsplatznahen Unterkünften zwischen 35 m² und 45 m² ein um 35 % verminderter Sachbezug anzusetzen.
Die Sachbezugswerteverordnung wurde zudem hinsichtlich der Beurteilung der Quadratmetergrenzen, wenn Wohnraum einer arbeitsplatznahen Unterkunft mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, geändert. Ab 1.1.2025 sind gemeinsam genutzte Wohnflächen zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen durch die Anzahl der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu dividieren und wird die gemeinsam genutzte Wohnfläche somit nicht mehr jedem Arbeitnehmer in voller Höhe zugerechnet. Ergibt die Beurteilung nach der Neuregelung, dass ein Sachbezug anzusetzen ist, wird die Höhe des Sachbezuges allerdings wie bisher ermittelt.
Neue Fahrtkostenersatzverordnung
Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist ab 2025 nach der neuen Fahrtkostenersatzverordnung eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete oder durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (z.B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, nicht jedoch Sparschiene-Tickets) zulässig.
Sonstige Änderungen
Neben diesen gesetzgeberischen „Highlights“ gab es natürlich auch noch weitere gesetzliche Änderungen wie z.B. die Abschaffung der Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durch den Prüfdienst und die Österreichische Gesundheitskasse und die Klarstellung, dass ein Behindertenpass nicht zum Nachweis zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt. Auch bei der Lohnkontenverordnung ergaben sich Änderungen. Zudem wurde eine neue Kilometergeldverordnung erlassen, die jedoch nur für den Bereich der Werbungskosten gilt.
Nicht zuletzt hat die Verwaltungspraxis wieder ihre Rechtsansicht mit FAQ zu diversen Themen und mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2024 kundgetan.
Es bleibt spannend, welche gesetzlichen Änderungen 2025 aufgrund der möglichen neuen Regierungskonstellation beschlossen werden.