Hintergrund
Die hohe Inflation traf und trifft immer noch viele Menschen in Österreich. Daher hatte die Regierung in den Jahren 2022 und 2023 den Teuerungsbonus eingeführt: Dienstgeber konnten damit steuer- und abgabenfrei ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu 3000 Euro ausbezahlen. Der Teuerungsbonus war immer als Übergangsregelung gedacht und war daher mit Ende letzten Jahres zu Ende. Was allerdings nicht zu Ende ging, war die Inflation und daher gestalteten sich die Kollektivverhandlungen im Herbst als sehr zäh, begleitet durch viele Streiks, speziell in der Metallbranche, deren Abschlüsse immer als richtungsweisend gelten. Darauf reagierte der Gesetzgeber und schuf mit der Mitarbeiterprämie 2024 eine neue Möglichkeit, wenn man so will eine Fortsetzung, allerdings unter strengeren Bedingungen.
Was gilt unverändert
Wie bisher bei der Teuerungsprämie, können Arbeitgeber mit der neuen Mitarbeiterprämie ihrer Belegschaft einen zusätzlichen Arbeitslohn von bis zu 3000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren.
Wie bisher muss die Zahlung an eine oder mehrere definierte Gruppen erfolgen, an Einzelpersonen wie Frau Müller und Herr Schmid, ist das nicht möglich. Gruppen können z.B. Bereiche sein, wie etwa das Back-Office; genauso sind soziale Gruppenkriterien möglich, indem die Mitarbeiterprämie etwa Alleinerziehenden zu Gute kommt.
Wie bisher muss es eine zusätzliche Zahlung bzw. Prämie sein. Wenn beispielsweise ein Dienstgeber vor drei Jahren mit dem Support eine jährliche vertragliche Prämie von 2000 Euro vereinbart hatte, so kann diese nicht umgewidmet und nun steuer- und abgabenfrei ausbezahlt werden. Es muss sich also um eine Prämie handeln, die in den Vorjahren nicht gezahlt wurde – einzig ausgenommen davon ist die Teuerungsprämie.
Was sind die neuen formalen Voraussetzungen
Anders als bei der Teuerungsprämie muss die neue Mitarbeiterprämie jetzt im Rahmen einer lohngestaltenden Vorschrift ausbezahlt werden, das ist in der Regel der Kollektivvertrag. Das bedeutet, Dienstgeber können über diese Prämie nicht mehr selbst entscheiden, sondern sie können die Mitarbeiterprämie nur unter bestimmten Voraussetzungen auszahlen. Das heißt – je nach Situation im Betrieb, wie die folgenden Varianten zeigen:
- Im Kollektivvertrag ist entweder ein fixer Betrag dafür angeführt (eher selten)
- oder der Kollektivvertrag ermächtigt den Dienstgeber, indem er die Möglichkeit vorsieht, dass eine Einmalzahlung geleistet werden kann. Auf Basis der kollektivvertraglichen Ermächtigung (wie z.B. KV Gastronomie) muss dazu eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, wo mit dem Betriebsrat die Höhe festgelegt wird, sowie welche Gruppen die Mitarbeiterprämie erhalten.
- In Betrieben ohne Betriebsrat können Dienstgeber mit allen Arbeitnehmenden eine Vereinbarung abschließen, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder wenn sie in einer Branche tätig sind, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.
- Wenn in der Branche des Unternehmens kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert, so ist die Mitarbeiterprämie in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben.
Wer fällt demnach nicht unter die formalen Voraussetzungen
Unternehmen aus Branchen, in denen es zwar einen Arbeitgeberverband gibt, aber entweder kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder im Kollektivvertrag für 2024 keine Mitarbeiterprämien geregelt wurden, können keine steuerlich begünstigten Mitarbeiterprämien auszahlen. Das betrifft z.B. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband wie der Wirtschaftskammer angehören und hier ist abzuwarten, ob die Kollektivverträge noch entsprechend ergänzt werden.
Zwei Punkte, die noch zu beachten sind
Mittlerweile gibt es mehrere Instrumente, mit denen Dienstgeber ihre Belegschaft zusätzlich finanziell unterstützen können. Doch diese stehen nicht jeweils für sich allein, bzw. werden sie manchmal auch verwechselt. Beachten Sie daher:
- Der maximale Betrag von 3000 Euro gilt auch für die Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung, die es seit zwei Jahren gibt. Diese 3000 Euro sind allerdings nur steuerbefreit, d.h. sie sind SV-pflichtig.
- Dienstgeber können sowohl eine Mitarbeiterprämie, als auch eine Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung ausbezahlen, allerdings darf die Summe beider Instrumente 3000 Euro nicht überschreiten.
Detaillierte Informationen vom BMF zur Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988