Möglichkeiten, Grenzen, Vergütung und Verwaltung

Beschäftigte, die außerhalb ihrer Arbeitszeit für die Firma erreichbar sein müssen, befinden sich in der Rufbereitschaft. Lesen Sie, was rechtlich beachtet und in puncto Entlohnung vorab geklärt werden soll, sowie über den Nutzen digitaler Hilfsmittel.

Auf Abruf bereit

Eine Produktionsmaschine bleibt am Wochenende stehen, aber die Fertigung muss im 24/7 Betrieb laufen. Also wird eine Technikerin oder ein Techniker gerufen und bald ist die Maschine wieder in Gang gesetzt. Möglich macht das die sogenannte Rufbereitschaft, sie stellt sicher, dass auch außerhalb der gängigen Arbeitszeiten, also in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen, fachlich kompetente Hilfe erreichbar ist. Der Arbeitgeber ordnet an, dass technisches Servicepersonal oder auch Gesundheitspersonal oder Sicherheitskräfte sich für Einsätze bereithalten müssen.

Wie ist die Erreichbarkeit geregelt?

Die Rufbereitschaft ist im Arbeitszeitgesetz geregelt: Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass sie innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann. Außerdem darf Rufbereitschaft pro Monat nur zweimal in die Wochen- bzw. Wochenendruhe fallen.

Arbeitnehmende müssen während der Rufbereitschaft in ihrer Freizeit am Diensthandy erreichbar sein. Sie dürfen ihren Aufenthaltsort frei wählen, können also beispielsweise am Abend ins Kino gehen. Die freie Wahl ist jedoch insofern eingeschränkt, als sie sich nicht allzu weit von ihrem potenziellen Einsatzort entfernen können, denn diesen sollen sie in zumutbarer Zeit erreichen können. Eine Bergwanderung am Wochenende einer Rufbereitschaft könnte also wegen der Entfernung nicht möglich sein, außerdem muss der Aufenthaltsort auch vom Mobilnetz abgedeckt sein.

Muss Rufbereitschaft entlohnt werden?

Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, sondern als besondere Art der Arbeitsverpflichtung. Die zur Rufbereitschaft eingeteilten Arbeitskräfte sind allerdings in ihrer Freizeit eingeschränkt: einerseits im Hinblick auf ihren Aufenthaltsort, andererseits weil sie arbeitsfähig sein müssen – das betrifft etwa den Alkoholkonsum. Diese Einschränkungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich zu entlohnen, das heißt, es ist irrelevant, wie oft tatsächlich ein Einsatz während der Rufbereitschaft erfolgt. So hat ein OGH-Urteil einer klagenden Sicherheitskraft Recht gegeben und die „Erreichbarkeit per Handy“ explizit als ein Kriterium einer bestehenden Rufbereitschaft erwähnt.

Was ist wann zu bezahlen?

Manchmal ist das Entgelt für Rufbereitschaft bereits im Kollektivvertrag geregelt. Ansonsten kann eine pauschale Abgeltung erfolgen oder bei Führungskräften, wenn das Gehalt über dem Kollektivvertrag liegt, kann ein Teil des Gehalts als Abgeltung für Rufbereitschaften gewidmet werden. Eine Vereinbarung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen, ein Vertragsmuster bietet die WKO.

Wenn ein Arbeitseinsatz im Rahmen der Rufbereitschaft notwendig wird, so muss diese Zeit entsprechend bezahlt werden. Dabei beginnt die Arbeitszeit, sobald der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die Arbeit aufnimmt, also wenn diese per Telefon oder Mail entsprechende Instruktionen erhalten.

Wie kann Rufbereitschaft verlässlich geplant werden?

Verlässliche Planung ist bei der Rufbereitschaft das Um und Auf. Denn erstens soll ja, wenn plötzlich Not an Fachfrau oder Fachmann ist, jemand schnell zu Hilfe kommen. Und zweitens sind die gesetzlichen Regelungen einzuhalten; so sollte auswertbar sein, an wie vielen Tagen im laufenden Monat eine bestimmte Servicefachkraft bereits Rufbereitschaft hatte und ob sie noch eingeteilt werden kann.

Bei diesen Planungen hilft eine Software, die mit ihren Funktionen allen Beteiligten Planungshilfe und aktuellen Überblick bieten.

Führungskräfte benötigen:

  • Anzeige aller Beschäftigten, die für Rufbereitschaft in Frage kommen.
  • Planen einzelner Tage oder von Zeiträumen.
  • Bei größeren Unternehmen bzw. Einheiten ggf. auch die Option von Plangruppen.
  • Auswertungsmöglichkeiten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen:

  • Automatische Anzeige ihrer Rufbereitschaft auf einem Online-Portal, sodass sie jederzeit informiert sind.

Erfolgskriterien: klare Regelung und Transparenz

Viele Prozesse in Unternehmen laufen heute automatisiert ab, oft rund um die Uhr. Trotzdem muss jemand nachts oder an freien Tagen eingreifen können, wenn etwas schiefläuft oder nicht funktioniert. Dafür ist die Rufbereitschaft das geeignete Mittel. Unternehmen können jedoch nicht von ihren Beschäftigten eine ständige Erreichbarkeit verlangen, sondern sie müssen dazu entsprechende klare Regelungen vorab treffen, ansonsten kann es zu Nachzahlungen kommen. Unterstützt durch eine digitale Lösung herrscht Transparenz und außerdem sind alle Arbeitszeiten genau aufgezeichnet und somit nachvollziehbar.

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