#1 Elternkarenz
Der Anspruch auf die volle Karenzdauer bis zum 2. Geburtstag des Kindes besteht nur dann, wenn jeder Elternteil mindestens 2 Monate in Karenz geht. Nimmt nur einer der beiden Elternteile die Karenz in Anspruch, soll die Karenz bereits mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes und somit 2 Monate früher als nach der bisherigen Rechtslage enden. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen für Alleinerziehende und Eltern, bei denen ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (z.B. Selbständige).
Im Rahmen der aufgeschobenen Karenz konnten Elternteile schon bisher die Karenz 3 Monate aufschieben und zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 7. Geburtstag des Kindes verbrauchen. Nunmehr wurde eine Begründungspflicht für Arbeitgeber:innen normiert, wenn diese den Karenzaufschiebungswunsch bzw gewünschten Antrittszeitpunkt der Arbeitnehmer:innen ablehnen. Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich geltend gemachten aufgeschobenen Karenz ausgesprochen wurde, kann als motivwidrig beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
#2 Elternteilzeit
Bei der Elternteilzeit wird der Zeitrahmen vom 7. auf den 8. Geburtstag des Kindes ausgedehnt. Innerhalb dieses Zeitraumes beträgt die Maximaldauer der Elternteilzeit, wenn ein Rechtsanspruch besteht, 7 Jahre, wovon die Zeiten des Beschäftigungsverbotes sowie der Karenz abzuziehen sind.
Besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, ist kein Höchstausmaß vorgesehen. Arbeitnehmer:innen, die ihren Anspruch auf Elternteilzeit bis zum Ausmaß von 7 Jahren bereits ausgeschöpft haben, können für das 8. Lebensjahr Elternteilzeit vereinbaren.
Es besteht ein Begründungspflicht der Arbeitgeber:innen, sofern diese den Wunsch von Arbeitnehmer:innen, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit haben, ablehnen.
Der vorhandene Motivkündigungsschutz bei Elternteilzeit nach dem 4. Lebensjahr des Kindes wurde verschärft. Nunmehr haben Arbeitgeber:innen die Kündigung auf Verlangen der betroffenen Arbeitnehmer:innen binnen 5 Tagen nach Ausspruch derselben schriftlich zu begründen.
#3 Pflegefreistellung
Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung ist nunmehr auch für nahe Angehörige (Partner, Eltern, Kinder etc.) möglich, mit denen kein gemeinsamer Haushalt besteht. Zudem steht eine Pflegefreistellung zukünftig auch zur Pflege von Personen im gemeinsamen Haushalt zu, die keine Angehörigen sind (beispielsweise Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft).
Auch für eine begehrte oder in Anspruch genommene Pflegefreistellung wurde ein Motivkündigungsschutz bzw. eine Begründungspflicht eingeführt.