#1 Schutz für Hinweisgeber:innen
Nach längerer Säumigkeit betreffend die Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht, wurde im Dezember 2022 ein entsprechender Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. Der Entwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) regelt den Schutz von Personen vor Repressalien, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über mögliche Rechtsverletzungen erlangen und diese weitergeben. Hierzu sind Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer:innen verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten. Mit einem Inkrafttreten des HSchG ist in der ersten Jahreshälfte zu rechnen.
#2 Verlängerung der COVID-19-Maßnahmen
Sonderbetreuungszeit (Verlängerung bis 07.07.2023)
Ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht für die notwendige Betreuung von Kindern oder Menschen mit einer Behinderungen, wenn diese aufgrund eines positiven COVID-19 Testergebnisses eine Bildungseinrichtung nicht betreten dürfen oder die Bildungseinrichtung behördlich geschlossen wird. Die Dauer der Sonderbetreuungszeit beläuft sich auf insgesamt drei Wochen.
Freistellung von Risikogruppen (Verlängerung bis 30.06.2023)
Arbeitnehmer:innen, die einer Risikogruppe angehören und für die trotz Impfung kein ausreichender Schutz besteht oder die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, haben einen besonderen Freistellunganspruch. Diese besteht jedoch nur dann, wenn die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht oder eine Ansteckung am Arbeitsplatz mit größtmöglicher Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann.
#3 Kurzarbeit
Die Bestimmungen zur Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe werden mit folgenden Änderungen bis 30.06.2023 verlängert:
- Die Bestätigungen der „wirtschaftlichen Begründung“ durch einen Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Bilanzbuchhalter ist nicht notwendig.
- Lehrlinge sind vom Kreis der förderbaren Personen ausgenommen.
- Der verpflichtende Verbrauch von Urlaub während der Kurzarbeit entfällt.
#4 Altersteilzeit
Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die am 02.12.1965 oder danach geboren sind, frühestens mit 57 Jahren und 6 Monaten (also nicht vor dem 02.06.2023) mit einer Altersteilzeit beginnen können. Frauen, die vorher geboren sind, können derzeit mit 57 Jahren eine Altersteilzeit antreten.
#5 Entlastung für Gesundheitsberufe
Arbeitnehmer:innen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, haben unabhängig von der Beschäftigungsdauer ab jenem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, Anspruch auf eine bezahlte Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Der Verbrauch ist zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in zu vereinbaren. Eine Ablöse in Geld ist ausgeschlossen, wobei bis 2026 eine Übergangsfrist gilt. Demnach ist eine geldwerte Ablöse zulässig, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der/dem Arbeitnehmer:in zu vertretenden Umständen unmöglich war.