Was ist neu an der Mitarbeitergewinnbeteiligung
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform, veröffentlicht im Februar im Bundesgesetzblatt 10/2022, wurde die Mitarbeitergewinnbeteiligung attraktiver gestaltet, indem eine Steuerbefreiung bis € 3000 beschlossen wurde. Diese sogenannte „steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung“ wird manchmal auch als „Gewinnbeteiligung neu“ bezeichnet.
„Der Gesetzestext definiert die Gewinnbeteiligung grundsätzlich als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.“ So informiert das BMF über den Begriff Gewinnbeteiligungen und führt weiter zum Ausmaß der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung aus: „Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich maximal bis zu 3.000 Euro. § 3 Abs. 1 Z 35 EstG 1988 sieht daneben eine unternehmensbezogene Deckelung vor. Übersteigt die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre, besteht insoweit keine Steuerfreiheit.“
Die Gestaltungsregeln
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt bis zu € 3000 jährlich steuerfrei auszahlen. Darüberhinausgehende Beträge werden nach den allgemeinen Regeln versteuert. Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab 1.1.2022 gewährt werden. Da die Mitarbeitergewinnbeteiligung vergangenheitsbezogen ist, kann sie somit bereits für Gewinne aus dem Jahr 2021 (oder aus dem Wirtschaftsjahr, das 2021 geendet hat) angewendet werden.
Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Wenn Sie sich dazu entscheiden, müssen Sie die Mitarbeitergewinnbeteiligung in das Lohnkonto aufnehmen und am Jahreslohnzettel (L16) als steuerfreie Einkünfte ausweisen.
Beachten Sie Lohnnebenkosten und SV-Pflicht
Die Befreiung der neuen Mitarbeitergewinnbeteiligung bezieht sich nur auf die Lohnsteuer, es fallen jedoch Lohnnebenkosten an, ebenso ist sie Sozialversicherungspflichtig. Dienstnehmeranteile, die auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
Damit unterscheidet sich dieses Instrument übrigens von der später eingeführten Teuerungsprämie, die von allem befreit ist – siehe dazu den Blog „Fragen und Antworten zur Teuerungsprämie“.
Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten
- Anspruchsberechtigte: Die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung können Sie allen Beschäftigten oder bestimmten Gruppen zukommen lassen. Die Einteilung in Gruppen muss eine sachliche Basis haben, beispielweise können das alle Arbeiter oder alle Angestellten sein, Berufsgruppen wie Monteure oder Verkaufspersonal oder Beschäftigte die z.B. mehr als 5 Jahre im Unternehmen sind. Eine willkürliche Festlegung würde die Steuerfreiheit ausschließen, ebenso wenn es sich um individuelle Zielvorgaben oder Leistungsbelohnungen handelt.
- Vorjahresgewinn: In Ihrem Unternehmen muss ein Vorjahresgewinn vorliegen und dieser darf als Grenze nicht überschritten werden. Das heißt, alle im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen dürfen den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Wird dieser überschritten besteht keine Steuerfreiheit.
Unterschiede steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung vs. Teuerungsprämie
Diese beiden Instrumente zur Entlastung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ähneln sich – daher ist es nicht immer leicht, den Überblick zu bewahren. Es gilt außerdem darauf zu achten, ob und wieviel gleichzeitig an Entlastungszahlungen in Anspruch genommen werden kann. Als Entscheidungshilfe haben wir für Sie die wesentlichen Kriterien zusammengefasst:
- Die Teuerungsprämie und die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung haben jeweils eine Obergrenze von € 3000 pro Jahr. Sie teilen sich allerdings den Freibetragstopf und das bedeutet, dass beide gemeinsam nicht mehr als € 3000 betragen dürfen.
- Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist lohnsteuerfrei.
Sie darf allen Beschäftigten oder objektiv definierten Gruppen zukommen. - Die Teuerungsprämie ist lohnsteuerfrei und es fallen auch keine Aufwände für Sozialversicherung und Lohnnebenkosten an.
Sie darf allen Beschäftigten oder objektiv definierten Gruppen oder auch Einzelpersonen zukommen.