Mehr als 2 ½ Jahre rasanter Gesetzesänderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie liegen hinter uns. Insbesondere die Personalverrechnung war oft häufiger Adressat des Gesetzgebers und musste so flexibel und schnell die neuen Vorgaben umsetzen. Nach langsam abklingender Pandemie war die Hoffnung groß, dass wieder etwas Normalität in den Gesetzgebungsprozess einkehren könnte. Doch nach der COVID-19-Pandemie kam die nächste Krise in der Form der Teuerung und der Gesetzgeber musste 2022 aufgrund dieser Tatsache wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen vornehmen. Statt einer „Entschleunigung“ gesetzlicher Änderung im Bereich der Personalverrechnung kam es, entgegen der Hoffnungen, zu einer weiteren „Beschleunigung“, mit der der Gesetzgeber auf die Teuerungskrise reagierte.
Befristete Erhöhung Pendlerpauschale und Pendlereuro
Bereits zu Anfang des Jahres waren Treibstoffpreise von über 2 Euro der Liter keine Seltenheit mehr. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung indem er die Pendlerpauschale (Erhöhung um 50%) sowie den Pendlereuro (Vervierfachung) vorerst befristet für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 erhöhte.
Teuerungsprämie
Mit dem ersten Teuerungs-Entlastungspaket wurde für die Jahre 2022 und 2023 unter anderem die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen zusätzliche Zulagen oder Bonuszahlungen aufgrund der Teuerung lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei auszahlen können. Damit kommen derartige Zahlungen „Brutto für Netto“ bei den Arbeitnehmern an und tragen somit dazu bei, die Teuerung etwas abzufedern.
Zusammenwirken von Pendlerpauschale und Öffi-Ticket
Übernimmt der Arbeitgeber teilweise die Kosten für ein Öffi-Ticket, führt dies nach der geltenden Rechtslage oftmals dazu, dass die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf eine Pendlerpauschale verlieren. Gerade bei geringen Kostenbeiträgen des Arbeitgebers waren oft unbillige Ergebnisse die Folge. Ab 1.1.2023 hat der Gesetzgeber nunmehr das Zusammenwirken von Pendlerpauschale und Öffi-Ticket neu geregelt. Der Anspruch auf eine Pendlerpauschale ist ab diesem Zeitpunkt lediglich um die (teilweise) Kostenübernahme bzw. den Wert des Öffi-Tickets zu kürzen und führt nicht mehr zu einem gänzlichen Verlust der Pendlerpauschale. Damit wird der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen und lediglich eine Doppelbegünstigung ausgeschlossen. Besonders positiv ist, dass der Pendlereuro ungekürzt zusteht.
Abschaffung der „Kalten Progression“
Angetrieben von der Teuerung schaffte es der Gesetzgeber endlich, eine jahrzehntelange Forderung nach der Abschaffung der „Kalten Progression“ umzusetzen. Im Falle einer positiven durchschnittlichen Inflationsrate (maßgeblicher Zeitraum ist der Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres) werden künftig bestimmte Beträge, wie z.B. die Grenzbeträge für die Tarifstufen bis 1 Mio. Euro, der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge samt Einschleifgrenzen, die Beträge der SV-Erstattung und des SV-Bonus, automatisch um 2/3 der Inflationsrate angepasst. Das verbleibleibende 1/3 hat der Gesetzgeber zusätzlichen mit einem gesonderten Gesetzgebungsakt zu vergeben. In der Praxis bedeutet dies, dass im Falle von positiven Inflationsraten alle Jahre neue Werte für die Personalverrechnung maßgeblich sind und auch alljährlich im Herbst neue gesetzlichen Bestimmungen zu erwarten sind.
Senkung des Dienstgeberbeitrages
Die Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% ist als Beitrag zur Lohnnebenkostensenkung grundsätzlich positiv anzumerken. Mit der „Bedingung“ der Festlegung in einer lohngestaltenden Vorschrift als Voraussetzung für die Senkung für die Jahre 2023 und 2024 hat der Gesetzgeber aber dann einen doch eher eigenwilligen Weg beschritten, der in der Praxis nicht selten für Kopfschütteln gesorgt hat. Mit FAQ’s zur Auslegung dieser Bestimmung wurde aber schlussendlich Klarheit für die Praxis geschaffen.
Neben diesen gesetzgeberischen „Highlights“ aus dem Jahr 2022 gab es natürlich auch noch weitere gesetzliche Änderungen wie z.B. die neue Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Carsharing CO2-emissionsfreier Fahrzeuge oder die Abschaffung der Indexierung. Auch bei maßgeblichen Verordnungen (Lohnkontenverordnung, DBA-Durchführungsanpassungsverordnung) ergaben sich Änderungen. Eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung steht möglicherweise ebenfalls noch bevor.
Nicht zuletzt hat die Verwaltungspraxis wieder ihre Rechtsansicht zu den diversen Themen mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 kundgetan.
Eines ist damit gewiss: In der Personalverrechnung wird es sicherlich nicht langweilig werden.