Sah es im Mai 2019 noch danach aus, dass es für dieses Jahr angesichts der vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode einen geringeren „Neuerungsschub“ im Lohnsteuersegment gibt, belehrte uns das „freie Spiel der Kräfte“ im Nationalrat eines anderen. Neben dem Steuerreformgesetz 2020 und dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden auch Gesetzesbestimmungen wie das Finanz-Organisationsreformgesetz auf den Weg gebracht. Weiters erfolgten Anpassungen in diversen Verordnungen. Nicht zuletzt wurde auch die jährliche Wartung der Lohnsteuerrichtlinien in Angriff genommen.
Das Steuerreformgesetz 2020 enthält zahlreiche Änderungen zu Gunsten gering verdienender Arbeitnehmer bzw. Personen mit geringen Pensionseinkünften. Beispielsweise genannt seien hier die Anhebung des Verkehrsabsetzbetrages samt Einführung eines Zuschlages zu diesem Steuervorteil sowie die Verbesserungen bei Pensionistenabsetzbetrag und SV-Bonus. Das diskussionsträchtigste Thema aus diesem Gesetz ist aber zweifellos die Einführung einer „Kontrollsechstel-Berechnung“. Gedacht war die Änderung zur Verhinderung einer Steueroptimierung bei sonstigen Bezügen durch eine Verlagerung von wesentlichen Teilen der laufenden Bezügen sowie der Sonderzahlungen in die erste Jahreshälfte. Zu befürchten bleibt jedoch, dass davon auch Personen negativ betroffen sein werden, die zeitweise Ausfälle bei laufenden Bezügen erleiden müssen, beispielsweise durch längere Krankenstände.
Das Abgabenänderungsgesetz 2020 wiederum bringt eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber mit sich, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (für im Inland beschränkt Steuerpflichtige wurde die gesetzliche Möglichkeit für einen freiwilligen Lohnsteuerabzug geschaffen). Gewisse Unschärfen in dieser Gesetzesregelung lassen in absehbarer Zeit eine klarstellende Novellierung erwarten.
Das Jahr 2020 wird in der Finanzverwaltung von gravierenden Änderungen durch Bildung mehrerer großer und bundesweit agierender Organisationseinheiten geprägt sein. Ab 1. Juli 2020 gibt es nur mehr ein Finanzamt Österreich mit Dienststellen im gesamten Bundesgebiet. Gleiches gilt für den Zollsektor mit dem Zollamt Österreich. Ein Amt für Großbetriebe wird unter anderem für Unternehmen, die eine bestimmte Umsatzgrenze überschreiten bzw. für größere Kapitalgesellschaften oder Körperschaften Öffentlichen Rechts für Aktenführung, Steuerveranlagung, Abgabeneinhebung und Außenprüfung (bisher Großbetriebsprüfung) zuständig sein. Ein bundesweit zuständiges Amt für Betrugsbekämpfung wird insbesondere die Bereiche Finanzpolizei, Steuerfahndung und Strafsachen vereinigen. Bereits ab Jänner 2020 wird die Prüfungsorganisation der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (bisherige GPLA) im Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zusammengefasst. Allerdings hat zuletzt der Verfassungsgerichtshof die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung auf die Abgabenbehörden des Bundes als verfassungswidrig eingestuft und eine Gesetzeskorrektur bis 1.6.2020 angeordnet. Wie sich der Prüfdienst weiter entwickeln wird, steht daher momentan in den Sternen.
Im Herbst dieses Jahres gab es auch zahlreiche Änderungen in Verordnungen. Besonders erwähnt sei hier die Sachbezugswerteverordnung im Bereich der Bewertung des KFZ-Sachbezuges. Die Verordnung bringt Änderungen bei der Einstufung des für die Höhe des Sachbezuges maßgeblichen CO2-Ausstoßes von Fahrzeugen. Ferner wurde nunmehr definitiv geregelt, dass die unentgeltliche Überlassung eines firmeneigenen Fahrrades bei Arbeitnehmern zu keinem steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis führt. Weiters wurden Klarstellungen zur Sachbezugsbewertung bei privater Nutzung von Vorführkraftfahrzeugen bei Mitarbeitern von Autohändlern ebenso aufgenommen wie präzisierende Aussagen bei Leistung von einmaligen oder laufenden Kostenbeiträgen durch Arbeitnehmer.
Die Lohnsteuerrichtlinienwartung 2019 bietet Klarstellungen in der Auslegung von diversen Regelungen. Beispielsweise stellt ein Sonntag als Abfragetag für den Ausdruck aus dem Pendlerrechner für den Arbeitgeber dann ein Haftungsrisiko dar, wenn der Sonntag für den Arbeitnehmer keinen repräsentativen tatsächlichen Arbeitstag darstellt. Andererseits wurde ohnedies gesetzlich klargestellt, dass den Arbeitgeber nur dann ein Haftungsrisiko bei Anträgen auf Steuervorteilen wie beispielsweise den Familienbonus Plus oder den Alleinverdienerabsetzbetrag trifft, wenn aus der Erklärung eine offensichtliche Unrichtigkeit erkennbar ist und der Arbeitgeber den Steuervorteil dennoch berücksichtigt.
Letztlich zeigt sich auch an Hand der Neuerungen im Lohnsteuerbereich für 2020, dass diese Materie „lebt“ und man sich ständig bemühen muss, um auf dem Laufenden zu bleiben.