Allgemeines/Bisheriges Modell
Bereits bisher war das Modell der Kurzarbeit eine valide Möglichkeit zur Überbrückung von temporären wirtschaftlichen Herausforderungen, wenn arbeitsrechtliche Alternativen wie beispielsweise Urlaubsverbrauch bzw. Teilzeitvereinbarungen keine ausreichende Lösung darstellten.
Übergeordnetes Ziel des Modells ist es, die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten und damit Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Im Modell der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit des Dienstnehmers (wesentlich) reduziert. Der Dienstgeber vergütet dem Dienstnehmer fortan das der reduzierten Arbeitszeit entsprechende Entgelt sowie – zum Teil – auch das der ausfallenden Arbeitszeit entsprechende Entgelt, konkret in Form der sog. Kurzarbeitsunterstützung. Eben diese erhält der Dienstgeber seitens des AMS teilweise refundiert, dies über die sog. Kurzarbeitsbeihilfe.
Alle drei am Modell Kurzarbeit Beteiligten (Dienstnehmer, Dienstgeber, AMS) haben somit wesentliche Interessen, die durch das Modell Kurzarbeit bedient werden. Der Dienstnehmer die Wahrung seines Jobs und seiner finanziellen Absicherung, der Dienstgeber die Finanzierbarkeit und Absicherung von innerbetrieblichem Know-how, das AMS die Stabilisierung des Arbeitsmarkts und die Vermeidung schlagartig vieler Beschäftigungsloser.
Die Kurzarbeit nach dem bisherigen, herkömmlichen Modell, konkret die Gewährung der Förderung seitens des AMS, setzte ein Erfüllen von vielen, zum Teil nur schwer oder nicht umgehend realisierbarer Prämissen voraus. Beispielhaft seien erwähnt:
- Beratung über Alternativen mit Betriebsrat und Kollektivvertragspartnern
- Erhebliche administrative Vorarbeiten
- Rechtzeitige Verständigung des AMS vor deren Einführung (6 Wochen vor Beginn)
- Reduktion der Arbeitszeit auf ein bestimmtes Quantum (10-90%)
Die Praxiserfahrungen zeigen, dass das Modell der Kurzarbeit in der Vergangenheit vor allem wegen des erheblichen administrativen Vorlaufs in aller Regel nur von größeren produzierenden Unternehmen, nicht aber von Dienstleistungsbetrieben und KMUs genutzt wurde, insbesondere die beiden letztgenannten Detailvoraussetzungen zeigen aber, dass die bisherige Version des Modells Kurzarbeit für die aktuelle Situation eines unmittelbar wirkenden Komplettausfalls von Umsatz bei bleibenden Personalkosten untauglich wäre.
Das Modell „Kurzarbeit Corona“ (COVID -19-Krisenbewältigung)
Folgende Eckpunkte sollen das der gegenwärtigen Situation angepasste Modell der Kurzarbeit zu rascher und flächendeckender Umsetzung verhelfen:
Anders als bisher kann die Arbeitszeit um 100% und somit tatsächlich auf null reduziert werden. Lediglich über den gesamten Kurzarbeitszeitraum hinweg muss die Normalarbeitszeit durchgerechnet zumindest 10% betragen (bei insgesamt 6 Wochen kann daher 5 Wochen die Arbeitszeit auf null gesetzt werden und eine Woche auf 60%). Diese Flexibilisierung hilft daher unmittelbar und sofort.
Die Dauer der Antragstellung wird – wesentlich – reduziert, von wie bisher 6 Wochen auf wenige Tage vor beabsichtigtem Beginn.
Eine Bewilligung durch die Sozialpartner wird innerhalb von 48 Stunden ab Antragseinbringung erfolgen.
Die Nettoersatzrate, vereinfacht ausgedrückt das Verhältnis AMS-Stützung vs. Entgeltzahlung des Dienstgebers, beläuft sich je nach Lohn-/Gehaltshöhe auf 80% bzw. 85% bzw. 90%.
Zunächst sind alle Zeitguthaben sowie Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre zu konsumieren.
Durch eine Änderung im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird die finanzielle Bedeckung der Kurzarbeitsbeihilfe festgelegt.
Die Antragsformulare und für Kurzarbeit notwendigen Vereinbarungen sind bereits verfügbar. Anträge sind ab sofort möglich.
Auch Sie wollen Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen umsetzen? Wenden Sie sich bitte an Ihren Acccount Manager, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Die komplette Kurzarbeits-Richtlinie sowie das Begehren und weitere Informationen zur Beantragung sind auf der Homepage des AMS verfügbar.
Ein interessantes Webinar der WKO zum Thema: “Personalmaßnahmen in der Krise”
Aktueller Stand der Gesetzeslage: 16.3.2020