Kurzer Rückblick
Die Vorgeschichte ist hinlänglich bekannt: Im Jahr 2015 wurde eine Klage am Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht, dass die Gesetzeslage in Österreich eine Diskriminierung darstelle, wenn am Karfreitag nur Evangelische und Altkatholiken frei haben. Der Kläger wurde von der Arbeiterkammer unterstützt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. Jänner 2019 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung wegen Religionszugehörigkeit nicht zulässig ist. Daher muss der Karfreitag allen Arbeitnehmern als Feiertag gewährt werden, solange der Gesetzgeber sich für keine andere diskriminierungsfreie Lösung entscheidet.
Statt Karfreitag der persönliche Feiertag
Nach einigem Hin und Her mit Varianten wie Tausch mit Pfingstmontag oder einem halben Feiertag ab 14 Uhr, verabschiedete die Regierung das Gesetz mit dem persönlichen Feiertag – unabhängig von einer Religionszugehörigkeit: Dieser ist ein selbst gewählter Urlaubstag und muss daher vom Urlaubskonto abgezogen werden, allerdings haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch darauf. Sollten sie dennoch an ihrem persönlichen Feiertag arbeiten müssen, so erhalten sie alle Vergütungen wie an jedem anderen Feiertag. Evangelische und Altkatholiken verlieren damit einen freien Tag.
Das neue Gesetz gilt für
- alle Beschäftigten bei privaten Arbeitgebern
- Bundesbedienstete (diese haben allerdings am Karfreitag am Nachmittag dienstfrei)
Achtung: Bei Ländern und Gemeinden gelten eigene Gesetze; so haben bereits einige Gemeinden kundgetan, ihren evangelischen Bediensteten weiterhin am Karfreitag freizugeben.
Wie Mitarbeiter den persönlichen Feiertag beantragen
Was müssen Mitarbeiter tun, um am heurigen Karfreitag (19. April 2019) freizuhaben?
Der persönliche Feiertag muss spätestens 2 Wochen vorher – also bis zum 5. April – beantragt werden.
Was müssen Mitarbeiter tun, um an Karfreitagen ab 2020, oder um an einem anderen persönlichen Feiertag freizuhaben?
Der persönliche Feiertag muss als Urlaubstag drei Monate im Vorhinein beantragt werden.
Hinweis: In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes genügen für den Antrag zwei Wochen im Vorhinein.
Worauf Sie in der Personalabteilung achten müssen
Ihre Mitarbeiter müssen ab sofort die Möglichkeit haben, im Urlaubsantrag den persönlichen Feiertag anzugeben. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Software-unterstützen Urlaubsantrag einsetzen, prüfen Sie folgende Punkte:
- Kann der Mitarbeiter bei seinem Urlaubsantrag seinen persönlichen Feiertag vermerken?
- Ist für den Vorgesetzten am Urlaubsantrag diese Information ersichtlich?
- Wenn Änderungen erforderlich sind, wann sind diese verfügbar?
- Wie wird der neue Prozess abgebildet?
Die Lösung Sage DPW kann die neue Regelung des persönlichen Feiertags abbilden, es sind keine Änderungen in der Software erforderlich. Einen Leitfaden wie Sie den persönlichen Feiertag richtig umsetzen, finden Sie hier.