So setzen Sie als Dienstgeber die ökosoziale Steuerreform um

Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe von Lohn- und Einkommenssteuer, Erhöhung Familienbonus und Pensionistenabsetzbeträge, steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung – viele Neuerungen und teilweise unterjähriges Inkrafttreten. Hier ist Ihr Leitfaden, mit dem Sie den Überblick bewahren.

Entlastung für Umwelt, Unternehmen und Private

Vorrangiges Ziel der ökosozialen Steuerreform ist die Reduzierung von CO2-Emissionen. Außerdem sollen durch die Neuerungen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlastet werden, besonders Niedrigverdienende und Menschen in Pension. Das Paket soll auch dazu beitragen, die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich sicherzustellen – so beschreibt die Bundesregierung ihre Ziele. Nach dem Nationalrat im Jänner, hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 3. Februar das Gesetz zur Umsetzung der ökosozialen Steuerreform beschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen treten im Laufe der nächsten eineinhalb Jahre in Kraft, nachzulesen sind sie im BGBl Nr. 10/2022 vom 14.Februar 2022.

In diesem Blog beschäftigen wir uns mit den neuen Bestimmungen, die Dienstgeber betreffen – und wie so oft geht es bei der Umsetzung ums Detail. Kundinnen und Kunden von Sage finden alle Änderungen bereits in DPW eingespielt und im aktuellen Wartungsbrief dokumentiert.

Was bei der etappenweisen Steuersenkung zu beachten ist

Nachdem die erste Steuerstufe bereits 2020 gesenkt wurde, kommt jetzt die Senkung der zweiten Tarifstufe der Lohn- und Einkommenssteuer ab 1.1.2022 und dabei müssen Dienstgeber einiges beachten:

  • Als Übergangsregelung wird die zweite Stufe von 35% auf 32,5% gesenkt, dieser Misch-Steuersatz gilt nur für 2022.
  • Im Gegensatz zu früheren Entwürfen verlangt der jetzige Gesetzesbeschluss die Aufrollung so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 31.5.22 muss sie verpflichtend durchgeführt worden sein.
    ACHTUNG: Die Aufrollung darf nur erfolgen für aktive Dienstnehmer, bzw. für Dienstnehmer die kein Krankengeld von einem Krankenversicherungs-Träger erhalten haben.
  • Ab 1.1.2023 erfolgt dann die Senkung der zweiten Stufe von 32,5% auf 30%.
  • Auch die dritte Stufe wird in Etappen gesenkt, zunächst ab 1.1.2023 von 42% auf 41% mit einem Mischprozentsatz. Ab 1.1.2024 erfolgt die Senkung von 41% auf 40%.

Pensionistenabsetzbeträge

Die Pensionistenabsetzbeträge (PAB) wurden angehoben und das gilt bereits für das Kalenderjahr 2021, d.h. es betrifft Dienstgeber ab der heurigen Abrechnung. Das sind die neuen Werte:

Erhöhter PAB

  • Anhebung von € 964,00 auf € 1.214,00 pro Kalenderjahr.
  • Für zu versteuernde laufende Pensionseinkünfte zwischen € 19.930,00 und € 25.250,00 erfolgt eine gleichmäßige Einschleifung bis auf null.

PAB

  • Anhebung von € 600,00 auf € 825,00 pro Kalenderjahr.
  • Für zu versteuernde laufende Pensionseinkünfte zw. € 17.500,00 und € 25.500,00 erfolgt eine gleichmäßige Einschleifung auf null.

Familienbonus

Der Familienbonus Plus wird von jährlich € 1.500 Euro auf € 2.000,16 pro Kind unter 18 Jahren, bzw. von € 500,16 auf € 650,16 pro Kind ab 18 Jahren erhöht. Dienstgeber müssen dabei drei Faktoren beachten:

  • Der Familienbonus ist ein monatlicher Betrag,
  • die Anhebung erfolgt erst ab 1.7.2022,
  • er gilt nur für Kinder, die in Österreich leben: Der monatliche Betrag erhöht sich demnach für Kinder bis 18 Jahren von € 125 auf € 166,68, über 18 Jahre von € 41,68 auf € 54,18. Für Kinder im EU-Ausland, sowie Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island, bleibt der Entscheid des EuGH abzuwarten.

TIPP: Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen für den erhöhten Familienbonus keinen neuen Antrag einreichen. Das BMF empfiehlt jedoch regelmäßig zu prüfen, ob die Daten noch stimmen.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung

Dienstgeber haben ab 1.1.2022 die Möglichkeit, ihrer Belegschaft steuerfrei Gewinnbeteiligungen auszuzahlen und diese so am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Dabei ist zu beachten:

  • steuerfrei bis € 3.000,00 im Kalenderjahr,
  • betrifft nur aktive Dienstnehmer und muss allen oder bestimmten Gruppen gewährt werden,
  • Steuerbefreiung betrifft nur die Lohnsteuer, d.h. Gewinnbeteiligungen sind SV-pflichtig (wie bei Einmalprämien) und BV-, DB/DZ- und kommunalsteuerpflichtig.

Fazit: Dienstgeber haben ausreichend Zeit für die Umsetzung, bzw. manche Reformpunkte treten sowieso erst mit Mitte des Jahres in Kraft. Wie Sie die neuen Funktionen anwenden, können Sie im Wartungsbrief nachlesen und im Webinar #HRAktuell innerhalb Ihres DPW 24 Learning Abos ansehen.

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